Der Gesetzgeber hat den sogenannten Mutterschutz mit der Gesetzesnovelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) 2018 gestärkt. Werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes. Werdende Mütter gehören zu den besonders schutzbedürftige Personengruppen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch das Gesetz werden die Mutter und das Kind von Beginn an bis nach der Geburt besonders geschützt. 2018 wurde das Gesetz umfangreich geändert, um klarer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sein.
Was beinhaltet der Mutterschutz?
- Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbot
- Besonderer Kündigungsschutz
- Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
- Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in den Wochen vor und nach der Geburt
Was tun, wenn Ihnen Ihre Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist?
Teilt Ihnen Ihre Mitarbeiterin mit, dass sie schwanger ist, so müssen Sie als Arbeitgeber es der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Das kann das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz sein. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Soll die werdende Mutter weiter am bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden, muss sichergestellt sein, dass alle Gefahren für Mutter und Kind eliminiert worden sind. Dies kann man im ersten Schritt am besten durch eine Gefährdungsbeurteilung erreichen. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte im besten Fall schon vor einer möglichen Schwangerschaft der Frau erstellt worden sein. Ist die Gefährdungslage unklar, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, solange die Gefährdungsbeurteilung noch nicht vorliegt. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Bedingungen und Schutzmaßnahmen die notwendig sind, damit die jeweilige Arbeitssituation die werdende Mutter und das ungeborene Kind nicht gefährden.
Was können wir für Sie tun?
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz: Wir machen Arbeitsschutz! Fordern Sie noch heute ein Angebot für eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb an.