Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz aus Bad Segeberg

1. Geltungsbereich

Die hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, Produkte, Leistungen oder Lieferungen (im folgenden als Leistungen zusammengefasst) die durch die Ingenieurbüro für Qualität und Sicherheit GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt) erbracht werden. Die Leistungen unterliegen ausschließlich den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültige Fassung der AGB. Diese gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Die Ingenieurbüro für Qualität und Sicherheit GmbH behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.

2. Leistungen und Leistungserbringung

Gegenstand aller Aufträge und Leistungen sind Tätigkeiten oder Produkte die mit dem Auftragnehmer vereinbart und durch ihn ausgeführt werden. Zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber werden Honorarverträge, die eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben (§§ 611,675BGB) oder Werkverträge (§§ 631 ff. BGB) sind, abgeschlossen. Alle Leistungen werden in einer Leistungsbeschreibung definiert und mit Vertragsschluss von Auftragnehmer und Auftraggeber schriftlich vereinbart. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die erteilten Aufträge mit größtmöglicher Sorgfalt durch fachlich qualifizierte Mitarbeiter auszuführen. Der Auftragnehmer strebt die Leistungserbringung auf dem aktuellen Stand der Technik an. Er behält sich vor, Änderungen und Anpassungen im Leistungsprozess und den Leistungen aufgrund des technischen Fortschritts vorzunehmen. Der Auftraggeber wird über diese Änderungen schriftlich informiert. Der Auftragnehmer gewährleistet die fachgerechte Erbringung der Leistungen wie in der Leistungsbeschreibung vereinbart, übernimmt aber keine Garantie für den Erfolg oder die Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen und Ergebnisse. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle für die Durchführung des Auftrages relevanten Unterlagen zur Verfügung und wird auf Verlangen für die notwendige Aufklärung unklarer Sachverhalte Sorge tragen. Der Auftraggeber wird darüber hinaus den Auftragnehmer unaufgefordert von allen ihm bekannten Sachverhalte unterrichten, die für die Auftragserfüllung relevant sein können.

3. Vertragsschluss

Der Vertrag über die Leistungserbringung kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Gegenstand ist die vereinbarte Leistung, definiert in der Leistungsbeschreibung, nicht der Erfolg. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und des Einverständnisses des Auftragnehmers.

4. Teilleistungen, Berater und Leistungsvermittlung

Soweit sich ein Auftrag aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt behält sich der Auftragnehmer vor, Teilleistungen an externe Unternehmen weiter zu geben. Vertragspartner für den Auftraggeber bleibt, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Auftragnehmer primärer Geschäftspartner für den Auftraggeber. Zur Leistungserfüllung setzt der Auftragnehmer externe Berater ein. Die Auswahl bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Der Auftragnehmer wird sich bemühen, eventuelle Wünsche des Auftraggebers betreffend des Einsatzes bestimmter Berater weitestgehend zu berücksichtigen. Ein Anspruch besteht jedoch nicht. Sollte ein zum Einsatz vorgesehener Berater wegen Krankheit oder anderer vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Gründe ausfallen, so hat der Auftragnehmer den Berater innerhalb angemessener Frist zu ersetzen.
Die Berater werden im Rahmen der Auftragserfüllung eigenverantwortlich selbständig tätig. Er unterliegt nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers und ist insbesondere berechtigt, Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf unter Berücksichtigung der vereinbarten Gesamtzielsetzung selbst zu bestimmen. Das Anweisungsrecht des Auftraggebers besteht primär gegenüber dem Auftragnehmer und nur sekundär gegenüber dem eingesetzten Berater. Es sind nur projektbezogene, auf das angestrebte Ergebnis abzielende Ausführungsanweisungen zu berücksichtigen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einzelne die Dienstverrichtung betreffende Anweisungen zu erteilen. Eine Eingliederung in die Betriebsordnung des Auftraggebers findet nicht statt. Die Beratertätigkeit erfolgt ausschließlich projektbezogen und nicht zur Erfüllung des Betriebszweckes des Auftraggebers.

5. Geheimhaltungspflicht

Der Auftragnehmer ist zur Verschwiegenheit über die im Laufe der Leistungserbringung gewonnenen Erkenntnisse sowie unternehmens-, projekt- oder personenbezogene Sachverhalte über den Auftraggeber verpflichtet. Ausgenommen hiervon ist die Nennung des Kunden als Referenz, soweit der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich bei Auftragsvergabe widersprochen hat.

6. Urheberrecht und Erwerb von Rechten

Der Auftraggeber wird die durch den Auftragnehmer im Rahmen des Auftrages gefertigten Gutachten, Analysen, Konzepte, Strategieempfehlungen, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Berechnungen, jegliche schriftliche Arbeitsergebnisse und sonstigen Unterlagen ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Die Urheberrechte und die hieraus resultierenden Ansprüche sind ausschließlich im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Rechnung bzw. Abschlussrechnung bei gesplitteter Rechnungslegung die Befugnis, die in der Leistungsbeschreibung und deren Änderungsvereinbarungen definierten Arbeitsergebnisse zu nutzen. Die Nutzungsrechte sind nicht ausschließlich und nicht übertragbar. Der Auftraggeber ist nur mit schriftlichem Einverständnis des Auftragnehmers berechtigt, die Arbeitsergebnisse oder Teile davon an andere Personen oder Unternehmen weiterzugeben. Handelt der Auftraggeber dieser Vereinbarung zuwider, wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% des Auftragswertes zu der das betreffende Arbeitsergebnis zuzurechnen ist. Die Geltendmachung weitergehender Rechte durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.

7. Datenspeicherung und Aufbewahrung von Unterlagen

Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, Daten seines Unternehmens zur Erstellung von Statistiken und zur Erfüllung des Geschäftszwecks zu speichern. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes. Details dazu entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung. Der Auftragnehmer sichert zu, dass diese betrieblichen Werke vertraulich behandelt und nicht ohne Einwilligung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben werden. Der Auftragnehmer wird nach Beendigung des Auftrages und Befriedigung sämtlicher Ansprüche auf Verlangen des Auftraggebers alle überlassenen Unterlagen herausgeben. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen des Auftraggebers erlischt 12 Monate nach Beendigung des Auftrages.

8. Zuschüsse und Fördermittel

Der Auftragnehmer prüft, ob für den Auftraggeber die Möglichkeit der Gewährung von Zuschüssen oder Fördermitteln besteht. Der Auftragnehmer kann im Rahmen der Beratung die Vorbereitung entsprechender Antragsunterlagen übernehmen. Für die Gewährung der beantragten Fördermittel oder Zuschüsse übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Garantie. Werden Fördermittel oder Zuschüsse nicht gewährt, übernimmt der Auftraggeber auch den Teil der finanziellen Verpflichtungen, der durch die Fördermittel und Zuschüsse abgedeckt werden sollten. 

9. Rechnungsstellung und Zahlungsverzug

Ein Tagewerk entspricht einem Zeitäquivalent von acht Zeitstunden. An- und Abfahrt sowie Pausenzeiten sind in der Arbeitszeit, soweit nichts anderes vereinbart, nicht enthalten. Für Leistungen, die an anderen Orten außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers erbracht werden, kommen entfernungsabhängige Fahrtkosten sowie eventuell Spesen für Übernachtung und Verpflegung hinzu. Die Rechnungsstellung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Andere Zahlungszeiträume bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen oder im Rahmen der Durchführung des Auftrages Abschlagsrechnungen zu erstellen. Aufrechnungen gegen Forderungen des Auftragnehmers sind nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen im gegenseitigen Einvernehmen zulässig. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder wird die Rechnung gestundet, werden ab dem Fälligkeitsdatum zusätzlich zum Rechnungsbetrag Mahngebühren in Höhe von € 10,00 pro Mahnstufe berechnet. Der Auftragnehmer kann bei Zahlungsverzug die weitere Leistungserbringung des betreffenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen. Begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung der offen stehenden Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

10. Abwerbung von Mitarbeitern

Beide Parteien verpflichten sich, während der Dauer eine Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter des Vertragspartners abzuwerben und direkt oder indirekt ein Vertrags- oder Beteiligungsverhältnis einzugehen.

11. Haftung

Eine Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ausgenommen jedoch eine Haftung für zugesicherte Eigenschaft einer Leistung – für grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder eines Erfüllungsgehilfen, wird auf einen Höchstbetrag von € 5.000,00 beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften oder Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten. Eine Haftung für genannte Schadensersatzansprüche beschränkt sich ferner bei jedem fahrlässigen Verhalten auf vorhersehbare Schäden. Folgeschäden sind grundsätzlich aus der Haftung ausgeschlossen.

12. Kündigung eines Vertragsverhältnisses

Kündigt oder storniert der Auftraggeber vor vollständiger Leistungserbringung einen Auftrag, so behält sich der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der durch die Kündigung tatsächlich eingesparten Aufwendungen vor. Äquivalent gilt diese Regelung wenn die Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer aufgrund von Umständen erfolgt, die der Auftraggeber zu verantworten hat. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches bleibt hiervon unberührt. Auftraggeber und Auftragnehmer steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn einer der Vertragspartner seinen Verpflichtungen trotz entsprechender Mahnung schuldhaft nicht nachkommt.

13. Schlußbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses AGB ungültig sein oder werden, so sind diese derart umzudeuten oder zu ergänzen, daß der mit der betroffenen Bestimmung verbundene Zweck erhalten bleibt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. Mündliche Nebenabreden zu diesen AGB existieren nicht. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen der schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Diese AGB unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss der nicht zwingenden Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

14. Gerichtsstand

Der Ort des Gerichtsstandes ist Bad Segeberg, Deutschland.

Stand: 24.07.2020

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