- Geschrieben von Johannes Peschke
Die gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie kurz „GDA“ wurde gemeinsam vom Bund mit den Bundesländern und den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbart. Was ist das Ziel der GDA? Ziel der gemeinsamen deutschen Arbeitsschutzstrategie ist es, die Arbeitsbedingungen in Deutschland kontinuierlich zu verbessern und damit langfristig zur Verbesserung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Beschäftigten beizutragen.
Die Aufgabe der GDA ist, abgestimmt mit den Sozialpartnern, praktische Verbesserungen für die Beschäftigten im Arbeitsschutz zu erreichen. Es werden gemeinsame Arbeitsschutzziele, verständliche Regeln und Vorschriften vereinbart.
Teil der gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie ist die verstärkte Prüfung von Betrieben durch die Aufsichtsbehörden. Die Betriebe werden anhand eines Algorithmus ausgewählt und dann an die jeweilige zuständige Behörde für Arbeitsschutz weiterverwiesen, damit eine Prüfung veranlasst und durchgeführt werden kann.
Diese „Ziehung“ erfolgt unabhängig davon, ob es Unfallmeldungen oder andere Auffälligkeiten in Ihrem Betrieb gab oder nicht. Ergebnis dieser Ziehung ist unter anderem, dass viele kleinere Betriebe in den Fokus der Aufsichtsbehörden kommen. In den letzten Monaten haben die Anfragen von Kunden nach Vorbereitung und Begleitung bei den Begehungen der Aufsichtsbehörden stark zugenommen.
Folgenden Themen stehen bei der Begehung durch die Aufsichtsbehörden im Fokus:
- Verantwortung und Aufgabenübertragung
- Kontrolle der Arbeitsschutzaufgaben und -pflichten
- Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung, Arbeitsschutzausschuss
- Qualifikation für den Arbeitsschutz
- Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung der Beschäftigten
- Behördliche Auflagen
- Rechtsvorschriften im Arbeitsschutz
- Beauftragte und Interessenvertretung
- Kommunikation und Verbesserung
- Arbeitsmedizinische Vorsorge
- Planung und Beschaffung
- Fremdfirmen und Lieferanten
- Zeitarbeitnehmer und befristet Beschäftigte
- Die Erfassung der psychischen Belastungen
- Erste Hilfe und Notfallmaßnahmen
Der Orgacheck hat vier Bewertungsfelder:
- Grün: Zurzeit kein Handlungsbedarf
- Gelb: Handlungsbedarf
- Rot: Dringender Handlungsbedarf
- Weiß: Frage trifft nicht zu
Ein kleiner Auszug der Fragen sind zu finden unter: https://www.gda-orgacheck.de/pdf/gda_orgacheck.pdf
Mit dem GDA-Orgacheck können Sie in Ihrem Betrieb den Stand der Organisation und die Umsetzung des betrieblichen Arbeitsschutzes selbst bewerten. Darüber hinaus unterstützen wir Sie als Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Entwicklung angemessener Maßnahmen, der Identifikation von Schwachstellen und dem Einleiten der notwendigen Verbesserungen.
Was können wir für Sie tun?
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz: Wir machen Arbeitsschutz! Fordern Sie noch heute ein Angebot für GDA Check in Ihrem Betrieb an.
Gern sind wir persönlich für Sie da
- Geschrieben von Johannes Peschke
Der Gesetzgeber hat den sogenannten Mutterschutz mit der Gesetzesnovelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) 2018 gestärkt. Werdende Mütter und ihre ungeborenen Kinder bedürfen eines besonderen Schutzes. Werdende Mütter gehören zu den besonders schutzbedürftige Personengruppen gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Durch das Gesetz werden die Mutter und das Kind von Beginn an bis nach der Geburt besonders geschützt. 2018 wurde das Gesetz umfangreich geändert, um klarer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu sein.
Was beinhaltet der Mutterschutz?
- Sicherung des Einkommens während des Beschäftigungsverbot
- Besonderer Kündigungsschutz
- Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind am Arbeitsplatz
- Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz in den Wochen vor und nach der Geburt
Was tun, wenn Ihnen Ihre Mitarbeiterin mitteilt, dass sie schwanger ist?
Teilt Ihnen Ihre Mitarbeiterin mit, dass sie schwanger ist, so müssen Sie als Arbeitgeber es der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen. Das kann das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz sein. Die zuständigen Aufsichtsbehörden sind je nach Bundesland unterschiedlich.
Soll die werdende Mutter weiter am bisherigen Arbeitsplatz beschäftigt werden, muss sichergestellt sein, dass alle Gefahren für Mutter und Kind eliminiert worden sind. Dies kann man im ersten Schritt am besten durch eine Gefährdungsbeurteilung erreichen. Diese Gefährdungsbeurteilung sollte im besten Fall schon vor einer möglichen Schwangerschaft der Frau erstellt worden sein. Ist die Gefährdungslage unklar, kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, solange die Gefährdungsbeurteilung noch nicht vorliegt. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung sind die Bedingungen und Schutzmaßnahmen die notwendig sind, damit die jeweilige Arbeitssituation die werdende Mutter und das ungeborene Kind nicht gefährden.
Was können wir für Sie tun?
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz: Wir machen Arbeitsschutz! Fordern Sie noch heute ein Angebot für eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb an.
Gern bin ich persönlich für Sie da
- Geschrieben von Johannes Peschke
Was könnte in Zeiten wie diesen in denen Corona viele Bereiche der Arbeitswelt extrem verändert wichtiger sein als die Gesundheit und der Schutz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Betrieb.
Neue Situationen durch die Corona-Pandemie
Der Arbeitsschutz im Betrieb umfasst auch den Infektionsschutz in z.B. Grippewellen oder in Pandemien. Derzeit haben wir es mit COVID-19, einer Virusinfektion zu tun, die die Arbeitswelt stark verändert. Die wenigsten Unternehmen waren auf solche gravierenden Veränderungen der Arbeitsbedingungen vorbereitet. Das muss jetzt schnell nachgeholt werden. Aus der aktuellen Gefährdungsbeurteilung ergeben sich zusätzliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln für die Mitarbeiter und Mitarbetierinnen. Das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) wie Mundschutz, Gesichtsmasken oder Handschuhen mit der richtigen Schutzklasse kann in manchen Berufszweigen von der Empfehlung zur Pflicht werden. Viele Mitarbeiter arbeiten aus dem Home Office und sind hier wiederum anderen Gefährdungen und Belastungen ausgesetzt. Nichts bleibt wie es ist. Nutzen Sie auch während der Corona-Pandemie den Arbeitssicherheitsausschuss ASA um die Situation zu bewerten und angemessene Maßnahmen festzulegen. Der ASA kann auch Online aus dem Homeoffice oder remote Lösungen erarbeiten.
Und was passiert wenn die Ausnahmesituationen und Sicherheitsmaßnahmen für die Mitarbeiter nicht mehr notwendig sind? Ihre Mitarbeiter waren zum Teil mehrere Wochen nicht in der gewohnten Arbeitsumgebung. Es haben sich im Homeoffice z.T. andere Abläufe etabliert. Besondere Schutzmaßnahmen im Betrieb sind eventuell aus dem Bewusstsein der Beschäftigten verschwunden. Dem sollten Sie als Unternehmer durch entsprechende Schulungsmaßnahmen und eine sensible Führung beim Wiedereinstieg in den normalen betrieblichen Alltag Rechnung tragen.
Wir unterstützen Sie auch in Corona-Zeiten
- Wir führen die Gefährdungsbeurteilungen für Sie durch.
- Wir unterstützen Sie bei der Auswahl der geeigneten PSA.
- Wir unterstützen Sie bei der Reorganisation ihrer Arbeitsabläufe.
- Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung von Schutz- und Hygienemaßnahmen.
- Wir stimmen die Maßnahmen mit Ihrem Betriebsarzt ab.
- Wir erstellen Betriebsanweisungen oder Verfahrensanweisungen.
- Wir unterweisen Ihre Mitarbeiter praxisnah.
- Unterstützung beim Wiedereinstieg und Hochfahren Ihrer betrieblichen Abläufe nach dem Lockdown.
Machen wir gemeinsam das Beste draus. Gestalten Sie mit mir einen optimalen Arbeits- und Gesundheitsschutz für Ihre Mitarbeiter während der Corona-Krise. Ich betreue Sie online oder vor Ort.
...und zwar: kompetent - praxisnah!
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz: Wir machen Arbeitsschutz!
Fordern Sie noch heute ein Angebot für die Gefährdungsbeurteilung oder ein Angebot für die Schulung bzw. Unterweisung Ihrer Mitarbeiter an.
Gern bin ich persönlich für Sie da
- Geschrieben von Johannes Peschke
Im § 1 Arbeitssicherheitsgesetz ist festgelegt: Der Arbeitgeber hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (FaSi) zu bestellen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit soll den Unternehmer beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen.
Wir sind Ihr Ingenieurbüro für alle Dienstleistungen rund um den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit aus Segeberg.
Das zeichnet uns aus:
Welche Vorteile haben Sie von einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit?
- Externe FaSi sind bis zu einer Unternehmensgröße von ca. 100 Mitarbeitern kostengünstiger.
- Sie werden entlastet.
- Sie und Ihre Mitarbeiter konzentrieren sich auf Ihr Kerngeschäft.
- Sie legen das Thema Arbeitssicherheit in kompetente Hände.
- Sie haben keine zusätzlichen Personalkosten.
- Es fallen keine Zusatzkosten für Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern an.
- Sie profitieren von Synergieeffekten, z.B. Erfahrung bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung.
- Sie holen sich externe und differenzierte Sichtweisen in Ihr Unternehmen.
- Sie erhalten eine hohe methodische und fachliche Kompetenz ohne Investitionen.
- Sie können sich unvoreingenommen und unparteiisch beraten lassen.
- Sie behalten die volle Entscheidung über alle Fragen des Arbeitsschutzes.
- Die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit kann - falls gewünscht - klare Worte für klare Ziele finden.
- Die externe Fachkraft ist nicht Teil von internen Konflikten oder Unstimmigkeiten.
Gestalten Sie mit uns den für Ihren Betrieb optimalen Arbeits- und Gesundheitsschutz im Kreis Segeberg.
...und zwar: vor Ort - kompetent - praxisnah!
Gern bin ich persönlich für Sie da
- Geschrieben von Johannes Peschke
Homeoffice, ob als Hauptjob, Nebenjob oder Minijob ist in vielen Firmen bereits Teil der Arbeitsrealität. Die Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer egal ob in Teilzeit oder als Vollzeitbeschäftigung sind offensichtlich und die Zahl der Homeoffice-Arbeitsplätze nimmt in der deutschen Unternehmen stetig zu. So wie am Arbeitsplatz in der Firma auch, ist der Unternehmer auch im Homeoffice für die gesundheits- und menschengerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich - ein Aspekt der in den Homeoffice-Vereinbarungen mit den Beschäftigten jedoch meist ungeklärt bleibt. In diesem Artikel sollen einige arbeitssicherheitsrelevanten Aspekte für das Homeoffice genannt und Vorschläge unterbreiten werden, wie Homeoffice auch in Puncto Arbeitsschutz zum gegenseitigen Vorteil umgesetzt werden kann. Haben Sie Fragen zu diesem Thema berate ich Sie gern.
Homeoffice-Arbeitsplätze definieren und beschreiben
Arbeitsplätze im Homeoffice sind Telearbeitsplätze, wenn sie laut Arbeitsstättenverordnung folgenden Kriterien genügen:
- Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.
- Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart.
- Die Dauer der Einrichtung wurde festgelegt.
- Die Bedingungen wurden im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt.
- Die benötigte Ausstattung wurde durch den Arbeitgeber bereitgestellt.
Homeoffice-Arbeitsplätze gelten auch dann als Telearbeitsplätze, wenn sie nur teilweise vom Arbeitgeber eingerichtet wurden. Der Homeoffice-Arbeitsplatz gilt also auch als Telearbeitsplatz wenn beispielsweise die Nutzung eines privater PC, das private Telefon oder ein privater Schreibtisch verwendet wird. Keine Telearbeitsplatz liegt aus Sicht des Arbeitsschutzes vor wenn der Mitarbeiter an wechselnden Plätzen (z.B. Hotelzimmer) oder im Dienstwagen oder mit mobilen/tragbaren Endgeräten arbeitet.
Gefährdungsbeurteilung im Homeoffice durchführen
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für alle Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an den Arbeitsplätzen. Eine erste Beurteilung der Arbeitsbedingungen legt die Grundlagen für eine Bewertung der gesundheitlichen Risiken und den daraus resultierenden Maßnahmen zur Reduzierung dieser Risiken am Arbeitsplatz fest. Sollte sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass der Homeoffice-Arbeitsplatz ungeeignet ist, müssen entsprechende Maßnahmen zum Abstellen der Mängel durch den Unternehmer eingeleitet werden. Hierbei kann ich Sie gern unterstützen.
Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz im Homeoffice umsetzen
Grundsätzlich können die Regeln der DGUV Information 215-410 für Büroarbeitsplätze im Homeoffice sinngemäß angewendet werden. Einen zentrale Schwierigkeit bei der Gestaltung von Homeoffice-Arbeitsplätzen ist jedoch der Zugang zu den Arbeitsplätzen im privaten Bereich der Arbeitnehmer. Da es keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gibt, dem Arbeitgeber den Zugang zu gewähren, bleiben nur individuelle Vereinbarungen mit den Arbeitnehmern, die mindestens für eine erste Gefährdungsbeurteilung den Zugang sicherstellen. Darüber hinaus müssen die Pflichten des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers bei dem Betrieb des Homeoffice-Arbeitsplatzes vor Aufnahme der Tätigkeit festgelegt sein. Hierzu gehört beispielsweise auch, wesentliche Änderungen des Homeoffice-Arbeitsplatzes dem Arbeitgeber anzuzeigen, damit eine Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden kann. Auch im Homeoffice können Arbeitsunfälle auftreten. Diese Arbeitsunfälle, wie auch Beinaheunfälle sind wie die Unfälle im Betrieb auch meldepflichtig und müssen dokumentiert werden. Hier bietet sich ein online gestütztes Verbandbuch an, die sowohl den datenschutzrechtlichen als auch den arbeitssicherheitstechnischen Anforderungen genügen und in vielen Betrieben bereits im Einsatz sind. Die Unterweisung der Mitarbeiter wird, wie im Betriebsalltag Ihres Unternehmens auch, nach der Erstunterweisung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt.
Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz: Wir machen Arbeitsschutz! Fordern Sie noch heute ein Angebot für eine Gefährdungsbeurteilung von Homeoffice-Arbeitsplätzen an.